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David F. Milleker
Leitlinien für eine grundsätzliche Neuausrichtung der Unternehmensbesteuerung

 

Eine umfassende Reform der Unternehmensbesteuerung ist seit Jahren überfällig. Obwohl die Notwendigkeit einer Neuordnung seit Jahren unabweisbar auf der Hand lag, hat die alte Regierung lediglich die Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer zuwege gebracht. In allen anderen Fragen der Unternehmensbesteuerung hingegen herrschte seit Jahren der sattsam bekannte Reformstau.

Obwohl internationale Steuerbelastungsvergleiche schwierig und oft wenig aussagekräftig sind, besteht kein Zweifel daran, daß die steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeit in Deutschland im internationalen Vergleich schlecht sind. Das zeigt sich schon daran, daß die Bundesrepublik immer weniger in der Lage ist, mobiles Kapital für Betriebsgründungen oder -erweiterungen anzuziehen.

Doch es ist nicht nur der internationale Wettbewerb, der eine grundlegende Erneuerung der Unternehmensbesteuerung notwendig macht. Vielmehr gilt es, die über Jahrzehnte aufgebaute innere Schieflage zu beseitigen: Diese zeigt sich schon allein darin, daß zwar einerseits die Spitzenbelastung auf Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit einschließlich der Gewerbeertragssteuer bei über 70% liegt, andererseits aber die in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ausgewiesene Durchschnittsbelastung aus Unternehmertätigkeit und Vermögen, die allerdings auch Komponenten wie die Einkommen der Selbständigen und Einkommen aus Privatvermögen enthält, bis 1994 auf 12,78% gesunken ist.

Schon allein aus dieser Diskrepanz wird deutlich, daß es weniger um die absolute Höhe der zu zahlenden Steuern geht, sondern um die Struktur ihrer Erhebung.

Ziele einer umfassenden Neuordnung der Unternehmensbesteuerung müssen sein:

  • Klare Anreize für Investitionen und Innovationen am Standort Deutschland.
  • Eine einfache und transparente Steuererhebung.
  • Ein breiterer Zugang der Bevölkerung zur Beteiligung am Produktivkapital.

 

1. Die Webfehler der gegenwärtigen Unternehmensbesteuerung

Die Unternehmensbesteuerung hat sich über die Jahre hinweg immer mehr zu einem wahren Flickenteppich aus Einzeltatbeständen entwickelt. Viele Sonderregelungen wurden zwar mit dem expliziten Ziel in Kraft gesetzt unternehmerische Tatkraft zu erleichtern und die Investitionsbedingungen zu verbessern, doch je mehr dieser Regelungen erlassen wurden, desto undurchschaubarer wurde das Regulierungsgeflecht. Letztlich wurde dadurch das Gegenteil erreicht: nämlich eine hohe Belastung unternehmerischer Tätigkeit.

Ein optimales Steuersystem zeichnet sich dadurch aus, daß es zwar fiskalisch ergiebig ist, die unternehmerischen Entscheidungen jedoch nicht beeinflußt, so daß diese sich ausschließlich an den Marktsignalen orientieren (Neutralitätspostulat).

Diesem Ideal wird die gegenwärtige Unternehmensbesteuerung in keiner Weise gerecht, vielmehr beeinflussen steuerliche Signale Unternehmensentscheidungen oft mehr weit als der Wettbewerb - von der Wahl der Rechtsform über die der Unternehmensfinanzierung bis hin zur Art und Höhe der im Inland realisierten Investitionen. Hinzu kommt, daß die Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktivkapital durch die gegenwärtigen Regelungen eher behindert als begünstigt werden und zahlreiche Sondertatbestände die Anwendung der sich international verstärkt durchsetzenden Bilanzierungsrichtlinien amerikanischen Zuschnitts verhindern.

Die Wahl der Rechtsform wird insbesondere dadurch beeinflußt, daß Unternehmen keiner einheitlichen Besteuerung unterworfen werden, sondern Unternehmensgewinne für Personengesellschaften der Einkommens- die der Kapitalgesellschaften hingegen der Körperschaftssteuer unterliegen. Nach dem Anrechnungsverfahren der Körperschaftssteuer werden nur ausgeschüttete Gewinne der Einkommenssteuer unterworfen, einbehaltene (thesaurierte) Gewinne hingegen voll der Körperschaftssteuer unterworfen, was sich bei funktionsfähigen Kapitalmärkten in einem entsprechend verminderten Wert der Eigentumstitel widerspiegelt.

Dies diskriminiert zunächst unterhalb einer bestimmten Ertragsschwelle Kapitalgesellschaften, da sie in der Regel höher besteuert werden als Personengesellschaften. Gleichzeitig ist zu beachten, daß das Einbehalten von Gewinnen eine wesentliche Quelle der Unternehmensfinanzierung darstellt. Dies hat den unmittelbar nachteiligen Effekt, daß die Investition in Eigentumstitel von Kapitalgesellschaften im wesentlichen nur für die Bezieher solcher Einkommen attraktiv ist, deren Einkommenssteuersatz dem Körperschaftssteuersatz entspricht oder darüber liegt. Da andererseits aber die Beteiligung an Personengesellschaften meist nicht ohne weiteres liquidierbar ist (dies erfordert meist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung), sind gerade Bezieher kleiner Einkommen de facto weitreichend von der Beteiligung am Produktivkapital ausgeschlossen - mit allen negativen Konsequenzen, die dies auf die Vermögensverteilung einerseits und die Größe des Beteiligungsmarktes in der Bundesrepublik andererseits hat.

Die Wahl der Finanzierungsform wird im wesentlichen dadurch beeinflußt, daß die Zinsaufwendungen für aufgenommene Kredite als Betriebsausgabe gewinnmindernd geltend gemacht werden können, die für Eigenkapital hingegen nicht. Dies führt zunächst einmal dazu, daß die Unternehmen bei der Finanzierung ihrer Investitionen relativ weniger auf Eigen- als auf Fremdkapital setzen. Woraus sich auch die im internationalen Vergleich geringe Eigenkapitalquote von nur 18,1% der (um Eigenkapital und Wertberichtigungen korrigierten) Bilanzsumme der deutschen Unternehmen erklärt. Eine hohe Eigenkapitalausstattung ist jedoch eine wichtige Voraussetzung dafür, unternehmerische Risiken eingehen zu können, wie sie mit größeren Investitions- und Innovationsvorhaben verbunden sind. Auch ist eine zu geringe Eigenkapitaldecke eine der Hauptursachen für das vielfache Scheitern neugegründeter Unternehmen.

Hinzu kommt, daß gerade bei anfänglichen oder vorübergehenden Ertragslagen, die unterhalb des Zinssatzes für aufgenommende Kredite liegen, das Eigenkapital wegen seiner Nichtabzugsfähigkeit nicht gegen einen steuerlichen Substanzverzehr geschützt ist, was das Insolvenzrisiko deutlich steigen läßt. Die bislang praktizierte Unternehmensbesteuerung versucht zwar, diesen steuerlichen Substanzverzehr durch umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten wie Verlustvor- und –rückträge, Sonderabschreibungen oder die Bildung stiller Reserven einzuschränken. Jedoch sind all diese Verfahren nicht nur bürokratisch und verwaltungstechnisch kostspielig, sie beseitigen auch nicht effektiv die Diskriminierung der Eigenkapitalfinanzierung.

Die bereits angesprochenen Sondertatbestände, insbesondere bei den Abschreibungsmöglichkeiten, bleiben auch nicht ohne Wirkung auf die Struktur der Investitionen. Vielmehr entstehen dadurch Steuersenken, welche die Relation erwarteter Renditen zwischen verschiedenen Anlagemöglichkeiten gegenüber den Marktgegebenheiten deutlich verändern. So werden produktive Ressourcen in Bereiche gelenkt, in denen sie nicht den volkswirtschaftlich optimalen Ertrag bringen. Ändern sich die Abschreibungsmodalitäten zudem häufig, was in der wirtschaftspolitischen Praxis der alten Regierung eher die Regel als die Ausnahme war, so verhindert dies zudem eine langfristig ausgerichtete Investitionsplanung.

Hinzu kommt, daß gerade die Möglichkeiten zum Aufbau hoher stiller Reserven etwa durch Rückstellungen im Ausland weitgehend unbekannt sind. International setzen sich inzwischen immer mehr die strengen und transparenten Bilanzierungsrichtlinien amerikanischen Zuschnitts durch. Die Bildung stiller Reserven trübt jedoch die in der Bilanz ausgewiesene Ertragslage deutscher Unternehmen optisch ein und wird damit zum Problem bei der Anziehung ausländischen Kapitals.

2. Eine Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert

Eine zukunftsweisende Reform der Unternehmensbesteuerung darf sich deshalb nicht allein auf die Senkung der Steuersätze konzentrieren. Selbstverständlich ist auch dies notwendig, um die überaus hohe steuerliche Ertragsschwelle für Investitionen, die derzeit bei gut 12,5% liegt, zu senken. Die Unternehmenssteuerreform muß vielmehr die Struktur der Steuererhebung so ändern, daß die oben bereits angeführten Verzerrungstatbestände aufgelöst werden.

Wir plädieren deshalb im folgenden für eine einheitliche und abschließende Besteuerung aller Unternehmen mit einem linear ausgestalteten Tarif. Der Steuersatz sollte dabei mittelfristig in gleicher Höhe festgesetzt werden wie der Höchststeuersatz der Einkommenssteuer. Kurzfristig kann er allerdings auch darunter liegen, damit bereits heute die richtigen Signale für mehr Investitionen in Deutschland ausgesandt werden.

Statt der zahlreichen Sondertatbestände, die heute dem Schutz des betrieblichen Eigenkapitals vor einem steuerlich bedingten Substanzverzehr dienen, schlagen wir die Gleichstellung von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung durch einen kalkulatorischen Schutzzinsabzug von der Bemessungsgrundlage vor, wie sie in Kroatien seit einigen Jahren mit großem Erfolg praktiziert wird.

In diesem Verfahren wird der ausgeweisene Gewinn (bereinigt um den kalkulatorischen Unternehmerlohn sowie um die in der Bilanz ausgewiesenen Unternehmensbeteiligungen) als Bemessungsgrundlage analog zur Behandlung von Fremdkapital um mit einem kalkulatorischen Zins gewichtete Eigenkapital bereinigt.

Für den kalkulatorischen Zins ist grundsätzlich ein ähnlicher Zinssatz zugrundezulegen, wie er auch für Fremdkapital zu zahlen wäre. Als richtige Grundlage erscheint uns hier der durchschnittliche Zins festverzinslicher Wertpapiere innerhalb eines Steuerjahres.

Aufgrund der von uns vorgeschlagenen separaten, proportionalen Steuer auf private Zinseinkünfte in Höhe des Eingangssteuersatzes der Einkommenssteuer (siehe "Kernpunkte einer Steuerreform für mehr Arbeit und Gerechtigkeit") muß dieser kalkulatorische Zins allerdings noch um die Anwendung dieses Steuersatzes bereinigt werden. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, daß die Sparer die Steuerlast in der Regel auf dem Kapitalmarkt in voller Höhe auf die Nachfrager überwälzen können. Aus einem Zins von 3% ohne Steuern würde bei einem Steuersatz von 20% entsprechend ein Marktzins von 3,75%. Der Sparer selbst erhielte hingegen weiterhin eine Nettorendite von 3%. Wenn nun der volle Marktzins für die Bereinigung der Bemessungsgrundlage zugrundegelegt würde, hätte der Besitzer von Unternehmensanteilen bei vollständiger Ausschüttung des Gewinns die Möglichkeit einer steuerfreien Verzinsung seiner Anlage in Höhe von 3,75% - also deutlich über dem des Sparers in anderen Anlageformen.

Die Einführung eines solchen Schutzzinses hätte neben dem vollständigen Schutz des betrieblichen Eigenkapitals auch den Vorteil, daß die steuerlich induzierte Schwelle, die Investitionen heute erbringen müssen, um auch nach Steuern einen Gewinn zu erbringen, auf die Höhe der Nettoverzinsung für Fremdkapital (zuzüglich der verlangten Risikoprämie) sinken würde. Zudem würde die Anlage in Unternehmenstitel für breite Bevölkerungskreise nicht mehr steuerlich beeinträchtigt, denn besteuert werden ja nur solche Gewinne, die die Normalverzinsung von festverzinslichen Wertpapieren übersteigen.

Die Besteuerung der Unternehmen ist dabei abschließend, d.h. auf ausgeschüttete Gewinne würde bei den Anteilseignern keine weitere Besteuerung erfolgen. Für Unternehmen, die nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches keiner Buchhaltungspflicht unterliegen, ist eine freie Wahl zwischen der Besteuerung nach Maßgabe der Einkommensbesteuerung oder der neuen Unternehmensbesteuerung vorzusehen. Im letzteren Fall ist dies jedoch mit einer Buchführungspflicht zu verbinden.

Um zusätzlich einen Substanzverzehr bei den Unternehmen zu vermeiden, ist zudem wie im gegenwärtigen System ein eingeschränkter Verlustrücktrag einzuräumen.

Weiterhin schlagen wir vor, das Sammelsurium von Abschreibungstatbeständen durch eine umfassende Sofortabschreibung abzulösen. Dies hätte nicht nur den Vorteil, daß die Fehllenkung produktiver Ressourcen in Steuersenken beendet wäre und die langfristige Investitionsplanung nicht mehr durch ständige Änderungen in den Abschreibungsmodalitäten behindert würde, sondern auch die Liquidität der Unternehmen positiv stiege. Zudem gilt zu beachten, daß in einem dynamischen Umfeld mit raschem technischen Wandel bürokratisch festgesetzte Abschreibungskataloge immer weniger in der Lage sind, die ökonomische Lebensdauer von Anlagen tatsächlich zu erfassen. Im Falle einer schnellen technischen Entwertung der Anlagen oder auch einer Liquidation würde der Abschreibungsvorteil somit nicht mehr ungenutzt bleiben. Gleichzeitig würden so die Voraussetzungen einer transparenten Bilanzierung amerikanischen Zuschnitts auch in Deutschland geschaffen.

Es scheint uns zudem überlegenswert, ob nicht die Gewerbeertragssteuer ebenfalls durch die von uns vorgesehene Unternehmensbesteuerung einbezogen werden sollte.

Die Reformdiskussion ist hier eindeutig festgefahren: Die an sich vernünftige Wertschöpfungssteuer mit kommunalem Hebesatzrecht wird von den Wirtschaftsverbänden vehement abgelehnt. Dagegen wird die undifferenzierte Beteiligung an den Einkünften der Umsatzsteuer den kommunalen Finanzierungsanforderungen nicht gerecht, weil sie in keinen Raum für die Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen von Wirtschaft und Bürgern an kommunale Infrastruktur und Dienstleistungen läßt. Für diese ist ein Hebesatzrecht unerläßlich.

Für uns erscheint ein kommunales Hebesatzrecht auf die einheitliche Unternehmensbesteuerung durchaus sinnvoll, zumal es den Vorteil hätte, daß die Gewerbeertragssteuer dann ersatzlos gestrichen werden könnte.

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